Satzung

Trachtenverein „Alpenrose“ Peiting

 

Satzung

§1 Name und Sitz

(1)Der Verein führt den Namen: Trachtenverein  „Alpenrose“ Peiting e. V.
(2)Der Verein hat seinen Sitz in Peiting und ist Mitglied im Lechgau – Trachtenverband e. V.

 

§2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Erhaltung und Verbreitung der Gebirgstracht, sowie Pflege des Schuhplattlers – des Volkstanzes –  historischer Tänze – traditioneller Volksmusik, Volkslied und Chorgesang – Pflege des Laienspiels und der Mundart – Förderung der Heimatpflege, insbesondere des heimatlichen Volks- und Brauchtums – sowie die Förderung der Trachtenjugend.

 

§3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Den Organen des Vereins werden Auslagen und Aufwendungen erstattet: Die Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung und die pauschale Auslagenerstattung sind zulässig.

 

§4 Mitglieder

Der Verein besteht aus:

  1. a) aktiven Mitgliedern
  2. b) fördernden Mitgliedern
  3. c) Ehrenmitgliedern
  4. d) passiven Mitgliedern

 

 §5 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Will eine außen stehende Person (Nichtmitglied) in einer Gruppe aktiv werden, muss zuerst der Vorstand gehört werden.
(3) Über den Aufnahmeantrag entscheidet zuerst der Vorstand, dann die Mitgliederversammlung.
(4) Aktives Mitglied kann nur werden, wer die vollständige Peitinger Tracht besitzt, zu gegebenen Anlässen trägt und sich am Vereinsleben aktiv beteiligt.
(5) Förderndes Mitglied wird, wer sich aktiv am Vereinsleben beteiligt, aber nicht die vollständige Peitinger Tracht besitzt.
(6) Als Ehrenmitglieder werden nur solche Mitglieder ernannt, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die übrigen Mitglieder, lediglich sind sie von der Beitragszahlung befreit.
(7) Passives Mitglied wird, wer weder aktives, förderndes oder Ehrenmitglied ist, und den Verein unterstützt.
(8) Die Mitgliedschaft endet:

  1. a) mit dem Tod des Mitgliedes
  2. b) durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand
  3. c) durch Streichung von der Mitgliederliste, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Beitragszahlung im Rückstand ist, und seit der zweiten Mahnung mindestens drei Monate ohne Zahlung verstrichen sind.
  4. d) durch den Ausschluss aus dem Verein, falls ein Mitglied im erheblichen Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Der Ausschluss erfolgt durch den Beschluss des Vorstands. Vor dem Ausschluss ist das betreffende Mitglied schriftlich oder mündlich zu hören. Gegen den Ausschluss hat das Mitglied die Möglichkeit der schriftlichen Berufung innerhalb eines Monats an die Mitgliederversammlung.

 

§6 Rechte und Pflichten

Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten innerhalb des Vereins und haben sich der Satzung und den Richtlinien unterzuordnen. Sie haben den Anordnungen des Vorstands Folge zu leisten.
Sie sollen bestrebt sein, die Aufgaben in der Satzung des Vereins und des Lechgau – Trachtenverbandes sowie die Versammlungen, Veranstaltungen und Festlichkeiten zu unterstützen.

 

§7 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

 

§8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. a) der Vorstand
  2. b) der Ausschuss
  3. c) die Mitgliederversammlung

 

§9 Der Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1.Vorstand, dem 2.Vorstand,  dem Schriftführer, dem Kassier und dem 1.Vorplattler.
(2) Der Ausschuss des Vereins besteht aus:  2.Schriftführer, 2.Kassier 2.Vorplattler, 1.Jugendleiter, 1.Volksmusikwart, 1.Chorleiter, 1.Dirndlvertreterin, 1.Theaterleiter.
(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorstand allein, oder durch zwei der anderen Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
(4) Der gesamte Ausschuss wird alle drei Jahre in der ordentlichen Jahreshauptversammlung neu gewählt. Der geschäftsführende Vorstand ist per Stimmzettel zu wählen. Die Versammlung beschließt, ob die Wahl des Ausschusses geheim oder per Akklamation vorgenommen wird.

 

§10 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist jeweils vom Vorstand, unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen, durch Aushang im Schaukasten einzuberufen.
(2) Der Vorstand hat  unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen wenn das Vereinsinteresse es erfordert, oder wenn mindestens 20% der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
(3) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
(4) Jede Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erscheinenden Mitglieder beschlussfähig. Sie beschließt mit absoluter Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(5) Das Rechnungsjahr beginnt mit dem 1.Januar, und endet mit dem 31.Dezember des gleichen Jahres.

 

§11 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss muss eine Dreiviertel – Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder aufweisen.
(2) Bei Auflösung oder Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Marktgemeinde Peiting, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, kulturelle Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden hat.

 

§12 Wahlspruch und Gruß

Unser Wahlspruch lautet: „Treu der Heimat – Treu dem guten alten Brauch!“
Unser Gruß lautet: „Grüaß Gott“

 

 §13 Datenschutz

Mit dem Beitritt nimmt der Verein personenbezogene Daten des Neumitglieds auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (z.B. Speicherung von Telefon- und Faxnummern einzelner Mitglieder) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.

 

 §14 Schlussbestimmungen

Über alle in der Satzung nicht vorgesehenen Fälle entscheidet zunächst der Vorstand, dann die Mitgliederversammlung.
Die Richtlinien von 1908 wurden in ihrer ersten Fassung am 1.Januar 1935 ergänzt. In der Jahreshauptversammlung am 21. November 1971 wurden die Richtlinien neu verfasst und beschlossen. Die geänderte Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung am 20. November 1994 einstimmig beschlossen und trat am 24. Januar 1995 nach der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Am 25. November 2007 wurde in der Jahreshauptversammlung die vorliegende Satzung noch einmal geändert.
In der Frühjahrsversammlung am 28. März 2010 wurde die Satzung zuletzt geändert.

 

 

Peiting, den 07.April 2010

Stephan Schütz, 1.Schriftführer